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Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B)

DMS-Therm GmbH
Max-Fischer-Str. 11c, 86399 Bobingen, Deutschland

Stand: Juli 2026

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    2. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen der DMS-Therm GmbH („Verkäufer“). Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt wurde.
    3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für deren Inhalt ist vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vereinbarung in Text- oder Schriftform maßgeblich.
    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluss, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungs­erklärungen, bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2. Bestellungen des Bestellers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen.
    3. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform oder durch Auslieferung der Ware zustande.
    4. Angaben des Verkäufers zum Liefer- und Leistungsgegenstand, insbesondere Maße, Gewichte, technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen, sind branchenübliche Näherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
    5. Zumutbare technische Änderungen sowie Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder Produktverbesserungen bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen.
  3. Unterlagen, Rechte, Vertraulichkeit
    1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Kalkulationen, technischen Unterlagen und sonstigen Informationen körperlicher oder elektronischer Art behält sich der Verkäufer Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor.
    2. Solche Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder für andere als die vertraglich vorausgesetzten Zwecke verwendet werden.
    3. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
    4. Der Besteller wird vertrauliche kaufmännische und technische Informationen des Verkäufers geheim halten und nur für die Durchführung des jeweiligen Vertrags verwenden.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, sonstiger Nebenkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
    2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    3. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer.
    4. Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung gewährt.
    5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind; ein Zurückbehaltungsrecht besteht darüber hinaus nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    7. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten.
    8. Bei Lieferungen oder Leistungen, die später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, kann der Verkäufer eine angemessene Preisanpassung verlangen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere für Material, Energie, Löhne oder Transport, nachweislich verändern und diese Veränderung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Eine Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich die Kostenänderung auf die vertragliche Leistung auswirkt.
  5. Lieferung, Fristen, Mitwirkung des Bestellers
    1. Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind sie unverbindlich.
    2. Der Beginn einer angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungs- und Mitwirkungspflichten voraus.
    3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
    4. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    5. Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse – insbesondere Betriebsstörungen, Energiemangel, Materialbeschaffungsprobleme, Verzögerungen bei Vorlieferanten, Transportstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse – an der Leistung gehindert wird, verlängern sich Lieferfristen angemessen. Dauert ein solches Ereignis länger als 90 Tage an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
    6. Die Rechte des Bestellers nach dem Gesetz wegen Verzögerung der Leistung bleiben im Übrigen unberührt, soweit diese Bedingungen nichts anderes wirksam bestimmen.
  6. Versand, Gefahrübergang, Versicherung
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. ab Lager. Die Versandart und die Verpackung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.
    3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
    4. Verzögert sich Versand oder Abnahme infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr ab dem Tag auf den Besteller über, an dem die Ware versand- oder abnahmebereit ist und der Verkäufer dies angezeigt hat.
    5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
    2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und – soweit erforderlich und branchenüblich – auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller dem Verkäufer unverzüglich in Textform anzeigen.
    3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    4. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt; der Verkäufer wird hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    5. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum nach Maßgabe des Verhältnisses der Rechnungswerte der verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
    6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
  8. Mängelrechte, Untersuchungs- und Rügepflicht
    1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung nach Maßgabe des § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
    2. Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    3. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    4. Dem Verkäufer ist angemessene Zeit und Gelegenheit zur geschuldeten Nacherfüllung zu geben. Rücksendungen mangelhafter Ware bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Verkäufer.
    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar oder innerhalb einer vom Besteller zu setzende angemessene Frist nicht erfolgt oder entbehrlich, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln, ungeeigneter Weiterverarbeitung oder bei Änderungen bzw. Instandsetzungen durch den Besteller oder Dritte ohne Zustimmung des Verkäufers, soweit der Mangel hierauf beruht.
    7. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Aus- und Einbaukosten, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
    8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt bleiben die gesetzlichen Fristen für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer übernommenen Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
    9. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach §§ 445a, 445b, 478 BGB bleiben unberührt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  9. Haftung
    1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
    4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  10. Schutzrechte, Compliance, Export
    1. Soweit der Verkäufer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Bestellers liefert, steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter aus einer solchen Verletzung auf erstes Anfordern frei, soweit der Besteller die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
    2. Der Besteller hat bei Weitergabe, Ausfuhr oder Verwendung der Ware die jeweils anwendbaren exportkontroll-, sanktions-, zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
    3. Der Verkäufer ist nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, soweit der Erfüllung nationale oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  11. Verjährung, Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
    1. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Ansprüche des Bestellers die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
    2. Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
    4. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Verkäufers.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.